RS Vfgh 1996/12/5 V105/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.12.1996
beobachten
merken

Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
Sbg RaumOG 1992 §13, §21, §23

Leitsatz

Zurückweisung des Antrags einer Gemeinde auf Aufhebung des Flächenwidmungsplanes der Nachbargemeinde mangels Eingriff in die Rechtssphäre der Antragstellerin; kein Rechtsanspruch auf Einhaltung des Verfahrens nach dem Sbg RaumOG

Rechtssatz

Zurückweisung des Antrags der Gemeinde Golling auf Aufhebung des Flächenwidmungsplanes der Marktgemeinde Kuchl mangels Legitimation.

Die antragstellende Gemeinde behauptet zwar, daß die Landschafts- und Lebensräume der Gemeinde Golling von den Auswirkungen des Gewerbegebietes "Brennhoflehen" betroffen wären, ohne aber im einzelnen darzutun, inwieweit sie in ihrer Rechtssphäre verletzt ist.

Das in §13, §21 und §23 Sbg RaumOG vorgesehene Verfahren ist zwar bei sonstiger Gesetzwidrigkeit der Verordnung einzuhalten. Die genannten Bestimmungen verschaffen der von der Flächenwidmungsplanung betroffenen Nachbargemeinde aber lediglich eine Kompetenz zur Stellungnahme, verleihen ihr aber keinen Rechtsanspruch auf Einhaltung dieses Verfahrens. Das Unterlassen der Anhörung der Nachbargemeinde vermag daher nicht in ihre Rechtssphäre einzugreifen.

Entscheidungstexte

  • V 105/95
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 05.12.1996 V 105/95

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, VfGH / Legitimation, Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Planungsakte Verfahren (Flächenwidmungsplan), Anhörungsrecht (bei Verordnungserlassung)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:V105.1995

Dokumentnummer

JFR_10038795_95V00105_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten