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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung des Antrags einer Gemeinde auf Aufhebung des Flächenwidmungsplanes der Nachbargemeinde mangels Eingriff in die Rechtssphäre der Antragstellerin; kein Rechtsanspruch auf Einhaltung des Verfahrens nach dem Sbg RaumOGRechtssatz
Zurückweisung des Antrags der Gemeinde Golling auf Aufhebung des Flächenwidmungsplanes der Marktgemeinde Kuchl mangels Legitimation.
Die antragstellende Gemeinde behauptet zwar, daß die Landschafts- und Lebensräume der Gemeinde Golling von den Auswirkungen des Gewerbegebietes "Brennhoflehen" betroffen wären, ohne aber im einzelnen darzutun, inwieweit sie in ihrer Rechtssphäre verletzt ist.
Das in §13, §21 und §23 Sbg RaumOG vorgesehene Verfahren ist zwar bei sonstiger Gesetzwidrigkeit der Verordnung einzuhalten. Die genannten Bestimmungen verschaffen der von der Flächenwidmungsplanung betroffenen Nachbargemeinde aber lediglich eine Kompetenz zur Stellungnahme, verleihen ihr aber keinen Rechtsanspruch auf Einhaltung dieses Verfahrens. Das Unterlassen der Anhörung der Nachbargemeinde vermag daher nicht in ihre Rechtssphäre einzugreifen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, VfGH / Legitimation, Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Planungsakte Verfahren (Flächenwidmungsplan), Anhörungsrecht (bei Verordnungserlassung)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1996:V105.1995Dokumentnummer
JFR_10038795_95V00105_01