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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/03/18 91/07/0162 4Stammrechtssatz
Ist der mittels Verwaltungszwang herbeizuführende Zustand bereits eingetreten oder hat sich seit Zustellung des Titelbescheides der Sachverhalt mit der Wirkung in wesentlicher Weise geändert, daß bei Vorliegen des neuen Sachverhalts nicht mehr ein im Spruch gleichlautender Bescheid erlassen werden könnte, so liegt Unzulässigkeit der Vollstreckung vor (Hinweis Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze II, E 31 und E 37 zu § 10 VVG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997060187.X02Im RIS seit
20.11.2000