RS Vwgh 1997/12/18 97/06/0187

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.1997
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
VVG §10 Abs2 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/03/18 91/07/0162 4

Stammrechtssatz

Ist der mittels Verwaltungszwang herbeizuführende Zustand bereits eingetreten oder hat sich seit Zustellung des Titelbescheides der Sachverhalt mit der Wirkung in wesentlicher Weise geändert, daß bei Vorliegen des neuen Sachverhalts nicht mehr ein im Spruch gleichlautender Bescheid erlassen werden könnte, so liegt Unzulässigkeit der Vollstreckung vor (Hinweis Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze II, E 31 und E 37 zu § 10 VVG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997060187.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten