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L94056 Ärztekammer SteiermarkNorm
B-VG Art139 Abs4;Rechtssatz
Der VfGH hat - über entsprechenden Antrag des VwGH gem Art 139 Abs 1 B-VG in dieser Beschwerdesache - mit E vom 29.9.1997, V 87/96, den dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden § 21 Abs 2 Satzung Wohlfahrtsfonds Stmk ÄrzteK idF der Beschlüsse vom 10.12.1975 und vom 12.12.1985, als gesetzwidrig aufgehoben. Das führt zufolge Art 139 Abs 6 B-VG dazu, daß die genannte Verordnungsbestimmung im vorliegenden Anlaßfall nicht mehr anzuwenden ist, womit dem angefochtenen Bescheid die rechtliche Basis entzogen wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997110341.X01Im RIS seit
20.11.2000