RS Vwgh 1997/12/18 97/06/0181

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Veröffentlicht am 18.12.1997
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Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs2;
AVG §66 Abs4;
BauO Tir 1989 §29 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/01/22 87/05/0006 3 (hier betreffend § 29 Abs 1 Tir BauO 1989)

Stammrechtssatz

Die Berufungsbehörde hat grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden und nur in jenen Fällen darf sie kassatorisch vorgehen, in welchen die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, insbesondere nicht schon dann, wenn eine Ergänzung des Verfahrens durch Einholung des Gutachtens eines Sachverständigen erforderlich ist (Hinweis E 29.11.1984, 84/06/0119).

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Kassation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997060181.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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