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L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §66 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/01/22 87/05/0006 3 (hier betreffend § 29 Abs 1 Tir BauO 1989)Stammrechtssatz
Die Berufungsbehörde hat grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden und nur in jenen Fällen darf sie kassatorisch vorgehen, in welchen die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, insbesondere nicht schon dann, wenn eine Ergänzung des Verfahrens durch Einholung des Gutachtens eines Sachverständigen erforderlich ist (Hinweis E 29.11.1984, 84/06/0119).
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung KassationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997060181.X02Im RIS seit
20.11.2000