RS Vwgh 1997/12/18 96/11/0080

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Veröffentlicht am 18.12.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §38;
KFG 1967 §66 Abs2 liti;
KFG 1967 §73 Abs3;

Rechtssatz

Wird die Lenkerberechtigung aufgrund des Vorliegens und des Nachweises einer bestimmten Tatsache gem § 66 Abs 2 lit i KFG im Verfahren zur Entziehung der Lenkerberechtigung entzogen, bewirkt der Umstand, daß bei Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides die Strafverfügung in Folge eines Einspruchs außer Kraft getreten ist und daher der Entziehungsbescheid im Lichte des § 73 Abs 3 KFG verfrüht ergangen ist, keine Verletzung des Bf in einem subjektiven Recht. Das subjektive Recht besteht im gegebenen Zusammenhang darin, daß die Lenkerberechtigung nur bei Vorliegen der besagten bestimmten Tatsache entzogen wird, nicht jedoch darin, daß der erstinstanzliche Entziehungsbescheid von der Berufungsbehörde aufgehoben und gleichzeitig - mit Wirkung ab Erlassung des Berufungsbescheides - neuerlich eine zweiwöchige Entziehung der Lenkerberechtigung angeordnet wird. In Ansehung des Ausmaßes der Geschwindigkeitsüberschreitung besteht Bindungswirkung nicht, weil dieses nicht Tatbestandselement der Verwaltungsübertretung gem § 99 Abs 3 lit a iVm § 20 Abs 2 StVO ist (Hinweis E 21.5.1996, 96/11/0111).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996110080.X02

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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