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E000 EU- Recht allgemeinNorm
ARB1/80 Art6;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1997/10/01 97/09/0131 4Stammrechtssatz
Türkische Staatsangehörige, die die Voraussetzungen des Art 7 AssozAbk Assozrat Beschluß 1/80 19/09/1980 Türkei erfüllen, können die Rechte, die ihnen diese Vorschrift verleiht, in den Mitgliedstaaten unmittelbar beanspruchen. Diese türkischen Staatsangehörigen genießen jedoch keine Freizügigkeit innerhalb der Gemeinschaft (EU), sondern sie besitzen nur bestimmte Rechte in dem Aufnahmemitgliedstaat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996090334.X01Im RIS seit
21.02.2002