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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren StempelmarkenNorm
GebG 1957 §12 Abs1;Rechtssatz
Durch § 12 Abs 1 GebG soll eine Umgehung der Gebührenpflicht durch sogenannte subjektive Kumulierung von verschiedenen Anträgen verhindert werden und ist eine solche subjektive Kumulierung dann anzunehmen, wenn in einer Eingabe mehrere Amtshandlungen begehrt werden, die miteinander in keinem Zusammenhang stehen (Hinweis E 12.11.1997, 96/16/0287). Betreffend die Frage eines inneren Zusammenhanges von Anträgen kommt es darauf an, ob das rechtliche Schicksal kumulierter Anträge verschieden sein kann (Hinweis E 26.7.1995, 95/16/0190).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996160128.X02Im RIS seit
06.03.2001Zuletzt aktualisiert am
10.04.2013