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24/01 StrafgesetzbuchNorm
KFG 1967 §66 Abs1 litb;Rechtssatz
Eine Person, die im Inland und im Ausland bereits Vermögensdelikte (Betrug, Hehlerei) begangen hat und nunmehr wegen des Verbrechens der schweren Erpressung nach § 144 StGB und § 145 StGB verurteilt wurde, wobei sie bei Begehung dieses Verbrechens immer wieder ein Kraftfahrzeug benützt hatte, bietet damit das Bild, daß sie geradezu gewohnheitsmäßig zu ihrer Bereicherung schwere strafbare Handlungen begeht, dies zumindest zum Teil unter Benützung eines Kraftfahrzeuges, um sich die erleichternden Bedingungen, die sich daraus ergeben, zunutze zu machen (§ 66 Abs 1 lit b KFG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997110250.X01Im RIS seit
19.03.2001Zuletzt aktualisiert am
01.12.2016