RS Vwgh 1997/12/18 97/11/0250

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Veröffentlicht am 18.12.1997
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §66 Abs1 litb;
KFG 1967 §66 Abs2;
KFG 1967 §66 Abs3;
StGB §144;
StGB §145;

Rechtssatz

Eine Person, die im Inland und im Ausland bereits Vermögensdelikte (Betrug, Hehlerei) begangen hat und nunmehr wegen des Verbrechens der schweren Erpressung nach § 144 StGB und § 145 StGB verurteilt wurde, wobei sie bei Begehung dieses Verbrechens immer wieder ein Kraftfahrzeug benützt hatte, bietet damit das Bild, daß sie geradezu gewohnheitsmäßig zu ihrer Bereicherung schwere strafbare Handlungen begeht, dies zumindest zum Teil unter Benützung eines Kraftfahrzeuges, um sich die erleichternden Bedingungen, die sich daraus ergeben, zunutze zu machen (§ 66 Abs 1 lit b KFG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997110250.X01

Im RIS seit

19.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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