Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §46;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1997/01/21 96/11/0279 1 (hier: Bestreitet der Lenker das geschätzte Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung, kann sich die Behörde nicht mit dem Hinweis auf die Angaben in der Anzeige begnügen; Hinweis E VS 26.6.1978, 695/77, VwSlg 9602 A/1978).Stammrechtssatz
Auch Tachometer und "Laserpistole" sind technische Hilfsmittel iSd § 66 Abs 2 lit i KFG zur Feststellung von Geschwindigkeitsüberschreitungen. Die Schätzung der Fahrgeschwindigkeit durch Nachfahren mit einem mit einem geeichten Tachometer ausgestatteten Kraftfahrzeug in gleichbleibendem Abstand über eine Strecke von 300 m stellt auch im Grunde des § 66 Abs 2 lit i KFG eine geeignete Methode zur Feststellung der Fahrgeschwindigkeit eines beobachteten Fahrzeugs dar (Hinweis E 3.3.1989, 88/11/0036).
Schlagworte
Beweismittel Amtspersonen Meldungsleger Anzeigen Berichte Zeugenaussagen Feststellen der GeschwindigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996110038.X01Im RIS seit
12.06.2001