RS Vwgh 1997/12/18 97/11/0259

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Veröffentlicht am 18.12.1997
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Index

L94059 Ärztekammer Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1984 §78 Abs1;
AVG §13 Abs3;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr §7 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Umstand, daß der ASt seinen (rechtlich nicht möglichen) Austritt aus dem Wohlfahrtsfonds erklärt hat, bedeutet für sich noch nicht, daß es sich nicht um einen Antrag iSd § 7 Abs 1 Satzung Wohlfahrtsfonds Wr ÄrzteK gehandelt haben könnte. Das bloße Vergreifen in der Ausdrucksweise durch einen juristischen Laien rechtfertigt nicht die formalistische, am Wort klebende Vorgangsweise der belBeh. Die Bezugnahme auf seine "Pragmatisierung" und die ausdrückliche Erwähnung der Ausnahmen lassen nämlich deutlich erkennen, daß er auf diese Verordnungsbestimmung Bezug nahm und deren Anwendung auf ihm begehrte. Das Fehlen des Nachweises des ASt nach § 7 Abs 1 der Satzung, daß er einen in dieser Bestimmung näher umschriebenen Anspruch auf Ruhegenuß (Versorgungsgenuß) hat, stellt kein Formgebrechen iSd § 13 Abs 3 AVG dar und bedeutet auch nicht, daß kein Antrag iSd § 7 Abs 1 der Satzung vorliegt.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997110259.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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