RS Vwgh 1997/12/18 97/16/0083

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §114 Abs1;
FinStrG §115;
FinStrG §6 Abs2;
MRK Art6 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/16/0084

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/09/29 89/13/0204 1

Stammrechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Verwaltungsbehörden im Finanzstrafverfahren nicht an die Sachverhaltsannahme oder rechtliche Beurteilung in einem korrespondierenden Abgabenverfahren gebunden (Hinweis E 14.6.1988, 88/14/0024; hier Beurteilung der Tätigkeit eines Zeitungskolporteurs als selbständige Gewerbeausübung). Nimmt die belangte Behörde dagegen eine Bindungswirkung an, belastet dies den Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, da die an sich zulässige Übernahme abgabenrechtlicher Entscheidungen eine eigenständige Willensbildung voraussetzt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997160083.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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