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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FinStrG §114 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/16/0084Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1993/09/29 89/13/0204 1Stammrechtssatz
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Verwaltungsbehörden im Finanzstrafverfahren nicht an die Sachverhaltsannahme oder rechtliche Beurteilung in einem korrespondierenden Abgabenverfahren gebunden (Hinweis E 14.6.1988, 88/14/0024; hier Beurteilung der Tätigkeit eines Zeitungskolporteurs als selbständige Gewerbeausübung). Nimmt die belangte Behörde dagegen eine Bindungswirkung an, belastet dies den Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, da die an sich zulässige Übernahme abgabenrechtlicher Entscheidungen eine eigenständige Willensbildung voraussetzt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997160083.X01Im RIS seit
11.07.2001