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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §34Leitsatz
Wiederaufnahme eines Beschwerdeverfahrens infolge Hervorkommen eines unrichtig angegebenen Zustelldatums des angefochtenen Bescheides; Aufhebung des die Beschwerde als verspätet zurückweisenden Beschlusses des Verfassungsgerichtshofs; Ablehnung der BeschwerdebehandlungRechtssatz
Die unrichtige Angabe des dem Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung bekannten Zustelldatums des angefochtenen Bescheides, die offenbar durch einen Hörfehler der Sekretärin verursacht und auch nicht bei der Kontrolle wahrgenommen wurde, führte zur Zurückweisung der Beschwerde wegen verspäteter Beschwerdeerhebung, welche - objektiv gesehen - nicht vorlag. In einem solchen Fall ist das Hervorkommen der irrigen Datumsangabe dem Fall des Auffindens neuer Tatsachen oder Beweismittel gleichzuhalten. Auch der OGH sieht sich zu einer sinngemäßen Anwendung des §530 Abs1 Z7 ZPO (neben §419 ZPO) veranlaßt, wenn ein Rechtsmittel wegen einer unrichtigen Datumsangabe im Vorlagebericht des Erstgerichtes als verspätet zurückgewiesen wird (30.9.1987 SZ 60/192). Soweit die bisherigen Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes auf einer anderen Rechtsauffassung beruhen (zB VfGH 13.06.95 B 1568-1570/95), wird diese nicht aufrechterhalten.
(ebenso: B v 11.12.96, B4637/96).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / WiederaufnahmeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1996:B2354.1996Dokumentnummer
JFR_10038795_96B02354_01