RS Vfgh 1996/12/5 B2354/96 - B4637/96

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Veröffentlicht am 05.12.1996
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §34
ZPO §530 Abs1 Z7

Leitsatz

Wiederaufnahme eines Beschwerdeverfahrens infolge Hervorkommen eines unrichtig angegebenen Zustelldatums des angefochtenen Bescheides; Aufhebung des die Beschwerde als verspätet zurückweisenden Beschlusses des Verfassungsgerichtshofs; Ablehnung der Beschwerdebehandlung

Rechtssatz

Die unrichtige Angabe des dem Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung bekannten Zustelldatums des angefochtenen Bescheides, die offenbar durch einen Hörfehler der Sekretärin verursacht und auch nicht bei der Kontrolle wahrgenommen wurde, führte zur Zurückweisung der Beschwerde wegen verspäteter Beschwerdeerhebung, welche - objektiv gesehen - nicht vorlag. In einem solchen Fall ist das Hervorkommen der irrigen Datumsangabe dem Fall des Auffindens neuer Tatsachen oder Beweismittel gleichzuhalten. Auch der OGH sieht sich zu einer sinngemäßen Anwendung des §530 Abs1 Z7 ZPO (neben §419 ZPO) veranlaßt, wenn ein Rechtsmittel wegen einer unrichtigen Datumsangabe im Vorlagebericht des Erstgerichtes als verspätet zurückgewiesen wird (30.9.1987 SZ 60/192). Soweit die bisherigen Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes auf einer anderen Rechtsauffassung beruhen (zB VfGH 13.06.95 B 1568-1570/95), wird diese nicht aufrechterhalten.

(ebenso: B v 11.12.96, B4637/96).

Entscheidungstexte

  • B 2354/96
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 05.12.1996 B 2354/96
  • B 4637/96
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 11.12.1996 B 4637/96

Schlagworte

VfGH / Wiederaufnahme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:B2354.1996

Dokumentnummer

JFR_10038795_96B02354_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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