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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren StempelmarkenNorm
GBefG 1952 §7a Abs1 idF 1992/453;Rechtssatz
Aus § 16 KVV, BGBl 1994/974, ergibt sich, daß ua § 2 Abs 1 KVV auch auf die Tätigkeit des Landeshauptmanns von Kärnten im Beschwerdefall anwendbar ist und er daher ua für die Vergabe der Kontingenterlaubnisse zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen "nach, durch und aus" dem bzw das Hoheitsgebiet der Italienischen Republik betreffend den vom Antragsteller (der seinen Sitz in Kärnten hat) gestellten Antrag örtlich und sachlich zuständig ist. Damit ist der Landeshauptmann (hier von Kärnten) die gem § 7a Abs 2 GBefG "zuständige Behörde", der die Aufgabe der Vergabe der Kontingente unmittelbar durch Gesetz verpflichtend übertragen wurde (Hinweis Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern Band I, zweiter Teil, Stempel- und Rechtsgebühren, § 14 TP 6 GebG, ErGH, 7 H Abs 2). Anträge um die Erteilung von Kontingenterlaubnissen betreffen daher unzweifelhaft die Angelegenheiten des öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises des Landeshauptmanns, an den sie gerichtet werden (Hinweis E 12.11.1997, 96/16/0287).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996160128.X01Im RIS seit
06.03.2001Zuletzt aktualisiert am
10.04.2013