RS Vwgh 1997/12/18 96/16/0128

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Veröffentlicht am 18.12.1997
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Index

32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

GBefG 1952 §7a Abs1 idF 1992/453;
GBefG 1952 §7a Abs2 idF 1992/453;
GBefG 1952 §7a Abs3 idF 1992/453;
GBefG KVV 1994 §1;
GBefG KVV 1994 §16;
GBefG KVV 1994 §2 Abs1;
GBefG KVV 1994 §3;
GebG 1957 §14 TP6 Abs1;

Rechtssatz

Aus § 16 KVV, BGBl 1994/974, ergibt sich, daß ua § 2 Abs 1 KVV auch auf die Tätigkeit des Landeshauptmanns von Kärnten im Beschwerdefall anwendbar ist und er daher ua für die Vergabe der Kontingenterlaubnisse zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen "nach, durch und aus" dem bzw das Hoheitsgebiet der Italienischen Republik betreffend den vom Antragsteller (der seinen Sitz in Kärnten hat) gestellten Antrag örtlich und sachlich zuständig ist. Damit ist der Landeshauptmann (hier von Kärnten) die gem § 7a Abs 2 GBefG "zuständige Behörde", der die Aufgabe der Vergabe der Kontingente unmittelbar durch Gesetz verpflichtend übertragen wurde (Hinweis Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern Band I, zweiter Teil, Stempel- und Rechtsgebühren, § 14 TP 6 GebG, ErGH, 7 H Abs 2). Anträge um die Erteilung von Kontingenterlaubnissen betreffen daher unzweifelhaft die Angelegenheiten des öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises des Landeshauptmanns, an den sie gerichtet werden (Hinweis E 12.11.1997, 96/16/0287).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996160128.X01

Im RIS seit

06.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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