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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art148aLeitsatz
Zurückweisung des Antrags auf Feststellung der Zuständigkeit der Volksanwaltschaft zur Kontrolle des UVS Steiermark mangels eines konkreten Anlaßfalles; Anrufung des Verfassungsgerichtshofs zur Schlichtung von abstrakten Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der gesetzlichen Regelungen über die Zuständigkeit der Volksanwaltschaft nicht möglichRechtssatz
Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berufen, über abstrakte Meinungsverschiedenheiten zu judizieren; vielmehr muß die Meinungsverschiedenheit stets einen konkreten Anlaßfall betreffen, wobei die Anrufung des Verfassungsgerichtshofes den Aufschub oder die Unterbrechung der Kontrolltätigkeit zur Folge hat.
Eine Meinungsverschiedenheit über die Auslegung einer gesetzlichen Vorschrift, die die Zuständigkeit der Volksanwaltschaft regelt - in concreto über den Inhalt des Begriffs "Verwaltung" in Art148a Abs1 und Abs2 B-VG und §35 Stmk L-VG - kann an den Verfassungsgerichtshof nur aus Anlaß eines anhängigen Kontrollverfahrens herangetragen werden, nicht aber nach Abschluß eines solchen Verfahrens. Die Volksanwaltschaft hätte vor Beginn des Kontrollverfahrens oder zu dem Zeitpunkt, als ihr der UVS für die Steiermark seine Auffassung bekanntgab, nicht der volksanwaltlichen Mißstandskontrolle zu unterliegen, festzustellen gehabt, ob in der Sache eine Meinungsverschiedenheit mit der Landesregierung besteht und - bejahendenfalls - sodann unter Unterbrechung der Kontrolltätigkeit einen entsprechenden Antrag an den Verfassungsgerichtshof zu stellen gehabt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Volksanwaltschaft, VfGH / KompetenzfeststellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1996:KV1.1996Dokumentnummer
JFR_10038795_96KV0001_01