RS Vfgh 1996/12/5 KV1/96

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Veröffentlicht am 05.12.1996
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art148a
B-VG Art148f
B-VG Art148i
Stmk L-VG §35
VfGG §36g

Leitsatz

Zurückweisung des Antrags auf Feststellung der Zuständigkeit der Volksanwaltschaft zur Kontrolle des UVS Steiermark mangels eines konkreten Anlaßfalles; Anrufung des Verfassungsgerichtshofs zur Schlichtung von abstrakten Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der gesetzlichen Regelungen über die Zuständigkeit der Volksanwaltschaft nicht möglich

Rechtssatz

Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berufen, über abstrakte Meinungsverschiedenheiten zu judizieren; vielmehr muß die Meinungsverschiedenheit stets einen konkreten Anlaßfall betreffen, wobei die Anrufung des Verfassungsgerichtshofes den Aufschub oder die Unterbrechung der Kontrolltätigkeit zur Folge hat.

Eine Meinungsverschiedenheit über die Auslegung einer gesetzlichen Vorschrift, die die Zuständigkeit der Volksanwaltschaft regelt - in concreto über den Inhalt des Begriffs "Verwaltung" in Art148a Abs1 und Abs2 B-VG und §35 Stmk L-VG - kann an den Verfassungsgerichtshof nur aus Anlaß eines anhängigen Kontrollverfahrens herangetragen werden, nicht aber nach Abschluß eines solchen Verfahrens. Die Volksanwaltschaft hätte vor Beginn des Kontrollverfahrens oder zu dem Zeitpunkt, als ihr der UVS für die Steiermark seine Auffassung bekanntgab, nicht der volksanwaltlichen Mißstandskontrolle zu unterliegen, festzustellen gehabt, ob in der Sache eine Meinungsverschiedenheit mit der Landesregierung besteht und - bejahendenfalls - sodann unter Unterbrechung der Kontrolltätigkeit einen entsprechenden Antrag an den Verfassungsgerichtshof zu stellen gehabt.

Entscheidungstexte

  • KV 1/96
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 05.12.1996 KV 1/96

Schlagworte

Volksanwaltschaft, VfGH / Kompetenzfeststellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:KV1.1996

Dokumentnummer

JFR_10038795_96KV0001_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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