RS Vwgh 1997/12/18 96/15/0140

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Veröffentlicht am 18.12.1997
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §28;
EStG 1988 §10 Abs5;
EStG 1988 §24 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Wie sich aus § 28 BAO ergibt, stellt der Betrieb eine BETÄTIGUNG dar, woraus abzuleiten ist, daß es auch beim Teilbetrieb auf die Betätigung ankommt. Der Teilbetrieb muß sich aus der Gesamtbetätigung ohne organisatorische Schwierigkeiten herauslösen lassen; der Teilbetrieb setzt mindestens einen weiteren Teilbetrieb (Restbetrieb) voraus (Hinweis Doralt, EStG/3, § 24 Tz 52).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996150140.X03

Im RIS seit

07.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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