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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §28;Rechtssatz
Wie sich aus § 28 BAO ergibt, stellt der Betrieb eine BETÄTIGUNG dar, woraus abzuleiten ist, daß es auch beim Teilbetrieb auf die Betätigung ankommt. Der Teilbetrieb muß sich aus der Gesamtbetätigung ohne organisatorische Schwierigkeiten herauslösen lassen; der Teilbetrieb setzt mindestens einen weiteren Teilbetrieb (Restbetrieb) voraus (Hinweis Doralt, EStG/3, § 24 Tz 52).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996150140.X03Im RIS seit
07.06.2001