RS Vfgh 1996/12/5 B370/95

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Veröffentlicht am 05.12.1996
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art146 Abs2
EO §1 Z12
EO §1 Z14
EO §35 Abs2
ÜG 1920 §7
VfGG §88

Leitsatz

Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zur Entscheidung über Einwendungen gegen den Anspruch auf in Beschwerdeverfahren zugesprochenen Kosten; jedoch Zurückweisung der Oppositionsklage des Bundes gegen eine juristische Person des privaten Rechts mangels Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zur Entscheidung über die Aufrechenbarkeit einer Forderung gegenüber privaten Rechtsträgern; kein Kostenzuspruch an die Antragsgegnerin

Rechtssatz

Angesichts des §7 ÜG 1920 sowie der im Prinzip gleichartigen Kompetenz des Verfassungsgerichtshofes, einer obsiegenden Partei eines verfassungsgerichtlichen Verfahrens Kosten zuzusprechen, ist §1 Z12 und Z14 EO so auszulegen, daß Kostenzusprüche des Verfassungsgerichtshofes ebenfalls als Exekutionstitel iSd §1 EO anzusehen sind.

Einwendungen iSd §35 EO sind dann, wenn sie sich gegen einen Anspruch auf Kostenersatz richten, der in einem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes verfügt wurde, bei diesem als jenem Staatsorgan anzubringen, von dem der Exekutionstitel ausgegangen ist. Daß die Exekution derartiger Ansprüche nicht - wie es der Wortlaut der Z12 und Z14 des §1 EO verlangt - durch gesetzliche Bestimmung, sondern durch einen verfassungsunmittelbaren Rechtsakt des Bundespräsidenten den Gerichten übertragen ist, verschlägt nichts; denn kraft der ausdrücklichen Vorschrift des Art146 Abs2 B-VG ist der Bundespräsident zur Erlassung eines derartigen zuständigkeitsbegründenden Rechtsaktes berufen.

Da die Gegenforderung, hinsichtlich derer der Bund eine Aufrechnungserklärung abgegeben hat, aber keinen der in Art137 B-VG genannten Rechtsträger betrifft, sondern gegen eine juristische Person privaten Rechts gerichtet ist, kann sie nicht Gegenstand einer Klage nach Art137 B-VG sein (vgl VfSlg. 8043/1977); dementsprechend ist der Verfassungsgerichtshof nicht befugt, über sie bzw. über ihre Aufrechenbarkeit zu entscheiden. Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, daß dies in Fällen wie dem vorliegenden zur Konsequenz führt, daß eine Aufrechnung gegenüber privaten Rechtsträgern im Oppositionsstreit nicht möglich ist.

Dem Begehren des Antragsgegners auf Kostenersatz im Verfahren über die Zulässigkeit bzw. Berechtigung der Einwendungen war nicht stattzugeben, da er auf die Unzulässigkeit der Oppositionsklage nicht hingewiesen hat, sein Vorbringen also für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung nicht erforderlich war.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Exekution, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:B370.1995

Dokumentnummer

JFR_10038795_95B00370_3_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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