RS Vwgh 1997/12/18 97/16/0155

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.1997
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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

GebG 1957 §33 TP16 Abs1 Z1 litc;
GebG 1957 §33 TP21 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/11/18 90/15/0097 1

Stammrechtssatz

Der Betrag übernommener Schulden ist gebührenrechtlich als Teil des Entgeltes anzusehen und bei der Bemessung der Gebühr dem festbetragsbestimmten Entgelt hinzuzurechnen, wenn die Vertragsteile die Übernahme bzw Befreiung von Verbindlichkeiten, die eine Entlastung (= Vermehrung) des Vermögens des Verkäufers (Übergebers) bewirkt, durch den Käufer (Übernehmer) ohne Anrechnung auf das festbetragsbestimmte Entgelt vereinbart haben (Hinweis E 20.1.1972, 1837/70, VwSlg 4332 F/1972, E 7.10.1985, 84/15/0071, VwSlg 6036 F/1985 und E 19.3.1990, 89/15/0085).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997160155.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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