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E1ENorm
11992E005 EGV Art5 Abs2;Beachte
Vorabentscheidungsverfahren:* EU-Register: EU 97/0171 * EuGH-Zahl: C-439/97 Sandoz * Ausgesetzte Beschwerde gemäß §38 AVG iVm §62 VwGG:98/16/0042 B 28. Mai 1998 * EuGH-Entscheidung:EuGH 61997CJ0439 14. Oktober 1999 * Enderledigung des gegenständlichen Ausgangsverfahrens im fortgesetzten Verfahren: 99/16/0365 E 25. November 1999Rechtssatz
Dem EuGH wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1) Stehen Art 73b iVm Art 73d (insb dessen Abs 3) EGV und Art 1 Abs 1 iVm Art 4 der Kapitalverkehrs-RL, 88/361/EWG, der Beibehaltung jener Bestimmung des § 33 TP 8 Abs 4, Satz 1 GebG (idF 1993/818) entgegen, wonach in Fällen, in denen über das Darlehen eines Darlehensgebers, der im Inland weder einen Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt noch seine Geschäftsleitung oder seinen Sitz hat, keine Urkunde in einer für das Entstehen der Gebührenpflicht maßgeblichen Weise errichtet wurde, die nach den abgabenrechtlichen Vorschriften im Inland zu führenden Bücher und Aufzeichnungen des Darlehensschuldners, in die das Darlehen aufgenommen wurde, als Urkunde gelten?
2) Stellt die Besteuerung von Darlehen (soweit dabei ein Kapitalfluß von einem Mitgliedstaat in den anderen erfolgt) durch § 33 TP 8 Abs 1 GebG eine willkürliche Diskriminierung oder eine verschleierte Beschränkung des freien Kapitalverkehrs und Zahlungsverkehrs iSd Art 73b EGV dar?
Gerichtsentscheidung
EuGH 61994CJ0163 Lucas Emilio Sanz de Lera VORAB;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996160256.X01Im RIS seit
05.03.2002Zuletzt aktualisiert am
20.04.2012