RS Vwgh 1997/12/18 97/06/0242

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Veröffentlicht am 18.12.1997
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96/02 Sonstige Angelegenheiten des Straßenbaus

Norm

BStFG 1996 §7 Abs1;

Rechtssatz

In der rechtlichen Beurteilung, daß die Benützung des fraglichen Teilstückes einer Bundesautobahn (hier: Rheintal Autobahn A 14 in Hörbranz auf Höhe der Grenzkontrollstelle) durch den Bf mit seinem PKW einer zeitabhängigen Maut iSd § 7 Abs 1 BStFG 1996 unterlag, ist kein Verstoß gegen Art 8a EGV zu erblicken, zumal der Bf die Möglichkeit hatte, auf der Bundesstraße weiterzufahren und so die Grenze mautfrei zu erreichen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997060242.X01

Im RIS seit

07.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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