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96/02 Sonstige Angelegenheiten des StraßenbausNorm
BStFG 1996 §7 Abs1;Rechtssatz
In der rechtlichen Beurteilung, daß die Benützung des fraglichen Teilstückes einer Bundesautobahn (hier: Rheintal Autobahn A 14 in Hörbranz auf Höhe der Grenzkontrollstelle) durch den Bf mit seinem PKW einer zeitabhängigen Maut iSd § 7 Abs 1 BStFG 1996 unterlag, ist kein Verstoß gegen Art 8a EGV zu erblicken, zumal der Bf die Möglichkeit hatte, auf der Bundesstraße weiterzufahren und so die Grenze mautfrei zu erreichen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997060242.X01Im RIS seit
07.06.2001Zuletzt aktualisiert am
19.08.2009