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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AufG 1992 §6 Abs2;Rechtssatz
Enthält das von der Fremden unterschriebene Antragsformular auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung und die Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid zwar keine Angaben zum derzeitigen Wohnsitz, ist aber mit einer inländischen Adresse als Ausstellungsort unterschrieben, so hat die Berufungsbehörde hinreichenden Grund zur Annahme, daß die Fremde sich im Zeitpunkt der Antragstellung im Inland aufgehalten habe. Die Fremde hat daher in der Beschwerde an den VwGH aufzuzeigen, ob und gegebenenfalls wann sie das Bundesgebiet wieder verlassen, und wo sie sich im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides aufgehalten hatte. Ohne ein solches Vorbringen kann die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht aufgezeigt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996190489.X01Im RIS seit
02.05.2001