RS Vwgh 1997/12/19 96/19/0489

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Veröffentlicht am 19.12.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §6 Abs2;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Enthält das von der Fremden unterschriebene Antragsformular auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung und die Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid zwar keine Angaben zum derzeitigen Wohnsitz, ist aber mit einer inländischen Adresse als Ausstellungsort unterschrieben, so hat die Berufungsbehörde hinreichenden Grund zur Annahme, daß die Fremde sich im Zeitpunkt der Antragstellung im Inland aufgehalten habe. Die Fremde hat daher in der Beschwerde an den VwGH aufzuzeigen, ob und gegebenenfalls wann sie das Bundesgebiet wieder verlassen, und wo sie sich im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides aufgehalten hatte. Ohne ein solches Vorbringen kann die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht aufgezeigt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996190489.X01

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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