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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art89 Abs1;Rechtssatz
Für die gehörige Kundmachung der Geschäftsverteilung des UVS reicht es jedenfalls aus, daß diese in der Protokollstelle und Einlaufstelle des UVS zur allgemeinen Einsicht aufliegt und auf diese Möglichkeit auch durch Anschlag im betreffenden Amtsgebäude hingewiesen wird (Hinweis: E VfGH 2.3.1978, VfSlg 8256).
Schlagworte
Verordnungen Verhältnis Verordnung - Bescheid VwRallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997020498.X01Im RIS seit
24.10.2001