RS Vwgh 1997/12/19 97/02/0498

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Veröffentlicht am 19.12.1997
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art89 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Für die gehörige Kundmachung der Geschäftsverteilung des UVS reicht es jedenfalls aus, daß diese in der Protokollstelle und Einlaufstelle des UVS zur allgemeinen Einsicht aufliegt und auf diese Möglichkeit auch durch Anschlag im betreffenden Amtsgebäude hingewiesen wird (Hinweis: E VfGH 2.3.1978, VfSlg 8256).

Schlagworte

Verordnungen Verhältnis Verordnung - Bescheid VwRallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997020498.X01

Im RIS seit

24.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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