RS Vfgh 1996/12/6 A15/96, G266/96

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Veröffentlicht am 06.12.1996
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art137 / Allg
B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Keine Folge für Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Schadenersatzklage und eines Individualantrags auf Aufhebung des Sachwaltergesetzes; Zumutbarkeit der Beschreitung des Gerichtsweges aufgrund Anhängigkeit eines Verfahrens zur Sachwalterbestellung; keine Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofs zur Entscheidung über Schadenersatzansprüche; Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung

Rechtssatz

Der Verfahrenshilfewerber selbst führt aus, daß ein Verfahren anhängig ist, in dem es um die Bestellung eines Sachwalters für ihn geht. Es ist daher offenkundig, daß ihm damit ein Weg offensteht, ihn allenfalls betreffende und beschwerende Vorschriften des Bundesgesetzes vom 02.02.83 über die Sachwalterschaft für behinderte Personen, BGBl 136/1983, im Wege des gerichtlichen Verfahrens geltend zu machen und die Stellung eines Normenprüfungsantrages von seiten des Gerichtes beim Verfassungsgerichtshof anzuregen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Klagen, VfGH / Individualantrag, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:A15.1996

Dokumentnummer

JFR_10038794_96A00015_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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