Index
10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art137 / AllgLeitsatz
Keine Folge für Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Schadenersatzklage und eines Individualantrags auf Aufhebung des Sachwaltergesetzes; Zumutbarkeit der Beschreitung des Gerichtsweges aufgrund Anhängigkeit eines Verfahrens zur Sachwalterbestellung; keine Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofs zur Entscheidung über Schadenersatzansprüche; Aussichtslosigkeit der beabsichtigten RechtsverfolgungRechtssatz
Der Verfahrenshilfewerber selbst führt aus, daß ein Verfahren anhängig ist, in dem es um die Bestellung eines Sachwalters für ihn geht. Es ist daher offenkundig, daß ihm damit ein Weg offensteht, ihn allenfalls betreffende und beschwerende Vorschriften des Bundesgesetzes vom 02.02.83 über die Sachwalterschaft für behinderte Personen, BGBl 136/1983, im Wege des gerichtlichen Verfahrens geltend zu machen und die Stellung eines Normenprüfungsantrages von seiten des Gerichtes beim Verfassungsgerichtshof anzuregen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Klagen, VfGH / Individualantrag, VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1996:A15.1996Dokumentnummer
JFR_10038794_96A00015_01