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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
ABGB §1332;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/19/1721Rechtssatz
Bei Anwendung des bei beruflichen rechtskundigen Parteienvertretern gebotenen strengeren Maßstabes erfordert es die dem Rechtsanwalt obliegende Sorgfaltspflicht, sich bei der Unterfertigung der von seinem rechtskundigen Mitarbeiter vorbereiteten, an den VERFASSUNGSgerichtshof gerichteten Beschwerde, in der er sich jedenfalls auf die Bestellung zum Verfahrenshelfer beruft, über den Inhalt des Bestellungsbeschlusses zu vergewissern. Dabei hätte es dem Rechtanwalt im vorliegenden Fall - trotz Fehlens seines Handaktes - aufgrund des Hinweises im Rubrum des Beschwerdeschriftsatzes auf die Bestellung zum "Verfahrenshelfer gem Par 61 VwGG" und des Hinweises auf die Einhaltung der Beschwerdefrist "gem Par 26 Abs 3 VwGG" auffallen müssen, daß die Verfahrenshilfe zur Einbringung der Beschwerde beim VERWALTUNGSgerichtshof bewilligt und er HIEFÜR von der Rechtsanwaltskammer als Verfahrenshelfer bestellt worden war. Da der Rechtsanwalt dies nicht beachtete (ungeachtet des Umstandes, daß der Konzipient aus eigenem nicht darauf hinwies) unterlief ihm ein Versehen, das nicht minderen Grades ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997191720.X01Im RIS seit
03.04.2001