RS Vfgh 1996/12/9 V51/96 - B5/95

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Veröffentlicht am 09.12.1996
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8500 Straßen

Norm

B-VG Art18 Abs2
Tir StraßenG §37

Leitsatz

Keine Gesetzwidrigkeit einer Gemeindeverordnung betreffend die Widmung eines Privatweges für den öffentlichen Verkehr als Gemeindestraße; Erteilung der erforderlichen Zustimmung der Eigentümer des Weges entgegen den Annahmen des Prüfungsbeschlusses

Rechtssatz

Der Verfassungsgerichtshof nimmt es als erwiesen an, daß entgegen seiner Annahme im Prüfungsbeschluß die Zustimmung der Zusammenlegungsgemeinschaft Oberperfuss, der außerbücherlichen Eigentümerin des Weges at/38, zu dessen Übernahme ins öffentliche Gut durch die insoweit in Prüfung gezogene Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Oberperfuss vom 04.12.87, betreffend die Entlassung der alten Wege aus dem Gutsbestand EZl 294 II und 887 II KG Oberperfuss, öffentliches Gut Wege, und die Übernahme der neuen Wege in EZl 294 II und 887 II KG Oberperfuss, in einer dem Gesetz (siehe §37 Abs2 litb Tir StraßenG) entsprechenden Weise erteilt worden ist.

(siehe auch Anlaßfall E v 09.12.96, B5/95 - Abweisung der Beschwerde).

Entscheidungstexte

  • B 5/95
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 09.12.1996 B 5/95
  • V 51/96
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 09.12.1996 V 51/96

Schlagworte

Verordnungserlassung, Widmung (einer Straße), Straßenverwaltung, Öffentlicherklärung (einer Straße), Zustimmung (bei Verordnungserlassung)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:V51.1996

Dokumentnummer

JFR_10038791_96V00051_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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