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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AsylG 1991 §7 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):96/19/0487 96/19/0486Rechtssatz
Im Beschwerdefall bestehen keine Bedenken dagegen, daß § 13 Abs 1 und § 13 Abs 2 AufenthaltsG 1992 eine Antragstellung unter sinngemäßer Anwendung der für die Verlängerung von Bewilligungen geltenden Vorschriften nur Personen erlaubt, die sich am 1.7.1993 rechtmäßig in Österreich aufgehalten haben. Hiebei liegt weder eine rückwirkende belastende Vorschrift noch eine Vorschrift vor, die die Fremden unsachlich im Vertrauen auf den Fortbestand der bestehenden Rechtslage enttäuschte. Anläßlich der Stellung ihrer Asylanträge konnten die Fremden keineswegs darauf vertrauen, im Falle der Abweisung dieser Anträge andere Aufenthaltsberechtigungen unter günstigeren Bedingungen zu erlangen als Personen, die noch nicht nach Österreich eingereist waren. Die Anträge auf Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen waren daher als Erstanträge zu werten, für die § 6 Abs 2 AufenthaltsG 1992 maßgeblich war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996190485.X01Im RIS seit
02.05.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009