RS Vwgh 1997/12/19 96/19/0485

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Veröffentlicht am 19.12.1997
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §7 Abs1;
AufG 1992 §13 Abs1;
AufG 1992 §13 Abs2 idF 1995/351;
AufG 1992 §6 Abs2 idF 1995/351;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art49 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
MRK Art8;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):96/19/0487 96/19/0486

Rechtssatz

Im Beschwerdefall bestehen keine Bedenken dagegen, daß § 13 Abs 1 und § 13 Abs 2 AufenthaltsG 1992 eine Antragstellung unter sinngemäßer Anwendung der für die Verlängerung von Bewilligungen geltenden Vorschriften nur Personen erlaubt, die sich am 1.7.1993 rechtmäßig in Österreich aufgehalten haben. Hiebei liegt weder eine rückwirkende belastende Vorschrift noch eine Vorschrift vor, die die Fremden unsachlich im Vertrauen auf den Fortbestand der bestehenden Rechtslage enttäuschte. Anläßlich der Stellung ihrer Asylanträge konnten die Fremden keineswegs darauf vertrauen, im Falle der Abweisung dieser Anträge andere Aufenthaltsberechtigungen unter günstigeren Bedingungen zu erlangen als Personen, die noch nicht nach Österreich eingereist waren. Die Anträge auf Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen waren daher als Erstanträge zu werten, für die § 6 Abs 2 AufenthaltsG 1992 maßgeblich war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996190485.X01

Im RIS seit

02.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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