RS Vwgh 1997/12/19 96/19/1305

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Veröffentlicht am 19.12.1997
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs1;
AVG §10 Abs2;
VwRallg;
ZustG §9 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/19/1306

Rechtssatz

Als "Berufungswerber" wurde im Rubrum zweier Berufungen lediglich die Mutter der jeweiligen Bf angeführt. Namens der Mutter der Bf schritt eine Rechtsanwalt ein und berief sich auf eine erteilte Vollmacht. Als Betreff dieser Berufungen wurde "Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz betreffend" die jeweilige mj Bf angeführt. Somit wollte - mangels gegenteiliger Anhaltspunkte - die als Berufungswerberin angeführte Mutter der Bf nicht in ihrem eigenen Namen, sondern - wie sich auch aus der Berufungsantragstellung ergibt - für diese, also in deren Namen, einschreiten.

Schlagworte

Beginn Vertretungsbefugnis Vollmachtserteilung Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Rechtsmittel Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996191305.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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