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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ASchG 1972 §31 Abs2 litp;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/02/0174Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/05/25 92/18/0045 2 (hier: Übertretung des ASchG)Stammrechtssatz
Bei Übertretungen des AZG und des KJBG 1987 bedarf es zur Umschreibung der von einer tauglichen Verfolgungshandlung iSd § 32 Abs 2 VStG erfaßten bestimmten Tat nicht der Angabe des Tatortes (Sitz des in Filialen gegliederten Unternehmens) (Hinweis E 16.12.1991, 91/19/0289), sodaß keine Rechtsverletzung iSd Anlastung eines neuen Deliktes darin besteht, daß die Berufungsbehörde im Spruch des Straferkenntnisses statt der Adresse der betreffenden Filiale jene des Unternehmenssitzes als Tatort angeführt hat.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Spruch der Berufungsbehörde Änderungen des Spruches der ersten Instanz Verantwortlichkeit (VStG §9) zur Vertretung berufenes OrganEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996020173.X03Im RIS seit
01.06.2001