RS Vwgh 1997/12/19 96/02/0173

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Veröffentlicht am 19.12.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ASchG 1972 §31 Abs2 litp;
AVG §66 Abs4;
VStG §32 Abs2;
VStG §44a Z1;
VStG §9 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/02/0174

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/05/25 92/18/0045 2 (hier: Übertretung des ASchG)

Stammrechtssatz

Bei Übertretungen des AZG und des KJBG 1987 bedarf es zur Umschreibung der von einer tauglichen Verfolgungshandlung iSd § 32 Abs 2 VStG erfaßten bestimmten Tat nicht der Angabe des Tatortes (Sitz des in Filialen gegliederten Unternehmens) (Hinweis E 16.12.1991, 91/19/0289), sodaß keine Rechtsverletzung iSd Anlastung eines neuen Deliktes darin besteht, daß die Berufungsbehörde im Spruch des Straferkenntnisses statt der Adresse der betreffenden Filiale jene des Unternehmenssitzes als Tatort angeführt hat.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Spruch der Berufungsbehörde Änderungen des Spruches der ersten Instanz Verantwortlichkeit (VStG §9) zur Vertretung berufenes Organ

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996020173.X03

Im RIS seit

01.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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