RS Vwgh 1997/12/19 96/02/0173

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §9 Abs2;
VStG §9 Abs4;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/02/0174

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/09/26 93/10/0064 1 VwSlg 14123 A/1994

Stammrechtssatz

Die im § 9 Abs 4 VStG genannten Voraussetzungen müssen nicht nur im Bestellungszeitpunkt gegeben sein. Ihr Vorliegen ist eine dauernde Bedingung für die Rechtsstellung als verantwortlicher Beauftragter. Erfüllt eine zum verantwortlichen Beauftragten bestellte Person diese Voraussetzungen nicht, so ist die Bestellung rechtsunwirksam (Hinweis E 17.5.1988, 87/04/0131). Gleiches gilt auch, wenn die Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Bestellung vorlagen, später aber weggefallen sind. In diesem Fall erfüllt der Bestellte solange nicht die Funktion des verantwortlichen Beauftragten, solange die Voraussetzungen des § 9 Abs 4 VStG nicht vorliegen. Das VStG enthält keine Norm des Inhaltes, daß eine Person, die zum Zeitpunkt der Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten (und der Namhaftmachung gegenüber der Behörde) die Voraussetzung des § 9 Abs 4 VStG erfüllt hat, die Funktion eines verantwortlichen Beauftragten auch dann weiterbehält, wenn die im § 9 Abs 4 VStG normierten Voraussetzungen nachträglich wegfallen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996020173.X01

Im RIS seit

01.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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