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82 GesundheitsrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung von Individualanträgen auf Aufhebung von Bestimmungen des ApothekerkammerG und der Apothekerkammer-WahlO hinsichtlich der Beschränkung bestimmter Leitungsfunktionen auf selbständige Apotheker mangels Legitimation; Erwirkung eines Bescheides der Hauptwahlkommission auch hinsichtlich der Anfechtung von Teilen der Vorstandswahl möglich und zumutbarRechtssatz
Zurückweisung der Individualanträge auf Aufhebung des §11 Abs1
2. Satz und §13 Abs1 1. Satz ApothekerkammerG, BGBl. 152/1947 idF BGBl. 54/1989, und der Wortfolge "aus dem Kreis der dem Vorstand angehörenden selbständigen Apotheker" im §32 Abs1 der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz vom 28.12.81 über die Durchführung der Wahlen in die Österreichische Apothekerkammer, BGBl. 16/1982, (Apothekerkammer-WahlO), sowie §36 Abs2 der Apothekerkammer-WahlO mangels Legitimation.
Keine Partei- oder Beteiligtenstellung der Österreichischen Apothekerkammer und ihres Präsidenten.
Die Hauptwahlkommission ist nicht bloß zur Entscheidung über die Anfechtung der im engeren Sinn verstandenen Wahl des Vorstandes zuständig, sondern jedenfalls auch zur Entscheidung über die Anfechtung von Handlungen, die sich als Teile der im weiteren Sinn verstandenen Vorstandswahl darstellen; dazu zählen zumindest die Wahlen des Präsidenten (s. §31 bis §35 Apothekerkammer-WahlO) und der Leiter der Landesgeschäftsstellen (s. §36 Apothekerkammer-WahlO).
Das Gebot, Gesetze und Verordnungen im Zweifel verfassungskonform zu interpretieren (vgl. z.B. VfSlg. 9748/1983, 11.576/1987, 13.805/1994, 13.907/1994), bekräftigt diese Auslegung. Gerade die Ergebnisse solcher Wahlen, die (wie die hier in Rede stehenden) nicht unmittelbar beim Verfassungsgerichtshof im Zuge eines auf Art141 B-VG gestützten Verfahrens anfechtbar sind (die zuletzterwähnten Organe sind keine "satzungsgebenden Organe" i.S. des Art141 Abs1 lita B-VG), müssen auf Administrativebene bekämpft werden können, um so den Rechtszug an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes zu eröffnen. Dies erfordert der aus dem Rechtsstaatsprinzip hervorgehende Grundsatz, daß die Rechtsordnung ausreichenden effizienten Rechtsschutz gewähren muß (vgl. z.B. 11.196/1986, 12.409/1990, 13.223/1992, 13.699/1994, 13.834/1994).
Die Entscheidungen der Wahlkommission haben mangels anderslautender Regelung in Bescheidform zu ergehen.
Dieser Weg ist dem Antragsteller zumutbar; dies auch dann, wenn mit einer negativen Entscheidung der Wahlkommission zu rechnen ist (vgl. z. B. VfSlg. 11.348/1987, 12.914/1991, 13.171/1992, 13.216/1992; VfGH 19.06.96, V246/94; 30.09.96, V101/96).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Parteien, VfGH / Beteiligter, Apotheken Kammer, Rechtsschutz, Rechtsstaatsprinzip, Wahlen, berufliche Vertretungen, Auslegung verfassungskonformeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1996:G126.1996Dokumentnummer
JFR_10038790_96G00126_01