RS Vwgh 1997/12/19 96/02/0173

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ASchG 1972 §27 Abs2;
GewO 1973 §39;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/02/0174

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/07/30 91/19/0239 3 (hier: in einem gewerbebehördlichen Bescheid enthaltene Vorschreibungen bezüglich brandhemmender Türen und Notausgänge)

Stammrechtssatz

Die in einem gewerbebehördlichen Bescheid enthaltene Vorschreibung, wonach im Kellerlager (der Filiale einer LebensmittelAG) ein bestimmter Verkehrsweg eine bestimmte Durchgangshöhe aufzuweisen habe, ist eine solche zum Schutz der Arbeitnehmer, weshalb ihre Mißachtung keine Übertretung der GewO 1973 darstellt und somit auch nicht der gewerberechtliche Geschäftsführer dafür verwaltungsstrafrechtlich haftbar ist.

Schlagworte

Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Arbeitsrecht Arbeiterschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996020173.X02

Im RIS seit

01.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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