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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ASchG 1972 §27 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/02/0174Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/07/30 91/19/0239 3 (hier: in einem gewerbebehördlichen Bescheid enthaltene Vorschreibungen bezüglich brandhemmender Türen und Notausgänge)Stammrechtssatz
Die in einem gewerbebehördlichen Bescheid enthaltene Vorschreibung, wonach im Kellerlager (der Filiale einer LebensmittelAG) ein bestimmter Verkehrsweg eine bestimmte Durchgangshöhe aufzuweisen habe, ist eine solche zum Schutz der Arbeitnehmer, weshalb ihre Mißachtung keine Übertretung der GewO 1973 darstellt und somit auch nicht der gewerberechtliche Geschäftsführer dafür verwaltungsstrafrechtlich haftbar ist.
Schlagworte
Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Arbeitsrecht ArbeiterschutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996020173.X02Im RIS seit
01.06.2001