Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AufG 1992 §1 Abs1;Rechtssatz
Im Falle eines den Antrag des Fremden auf Erteilung eines Sichtvermerkes bewilligenden Ersatzbescheides würde das Ziel des bf Fremden, eine Aufenthaltsbewilligung für den Zeitraum vom Ablauf des letzten Aufschubes der Vollstreckung des Aufenthaltsverbotes bis zum Beginn der ersten Aufenthaltsbewilligung erteilt zu bekommen, nicht erreicht werden. Aufgrund des Vorliegens eines Erstantrages käme die Erteilung einer Bewilligung nur mit Wirkung ex nunc und nicht - wie es der bf Fremde wünscht - rückwirkend in Frage. Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides kann der bf Fremde somit nicht günstiger gestellt werden, als dies ohne meritorische Entscheidung über die Beschwerde - aufgrund der dem bf Fremden zwischenzeitig erteilten Aufenthaltsbewilligungen - der Fall ist. Da somit ein rechtliches Interesse des bf Fremden an der Entscheidung des VwGH unter dem dargelegten Gesichtspunkt nicht mehr bestehen kann und ein solches auch sonst nicht ersichtlich ist, liegt Gegenstandslosigkeit iSd § 33 Abs 1 VwGG vor. Das Verfahren war daher nach dieser Gesetzesstelle einzustellen (ausführliche Begründung der Aufwandersatzentscheidung, warum die meritorische Erledigung der Beschwerde zu deren Abweisung geführt hätte).
Schlagworte
Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der RechtskraftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996190575.X03Im RIS seit
07.01.2002Zuletzt aktualisiert am
11.02.2011