RS Vwgh 1997/12/19 96/19/0575

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Veröffentlicht am 19.12.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §1 Abs1;
AufG 1992 §10 Abs1;
AVG §56;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs2 idF 1997/I/088 ;
VwGG §63 Abs1;

Rechtssatz

Im Falle eines den Antrag des Fremden auf Erteilung eines Sichtvermerkes bewilligenden Ersatzbescheides würde das Ziel des bf Fremden, eine Aufenthaltsbewilligung für den Zeitraum vom Ablauf des letzten Aufschubes der Vollstreckung des Aufenthaltsverbotes bis zum Beginn der ersten Aufenthaltsbewilligung erteilt zu bekommen, nicht erreicht werden. Aufgrund des Vorliegens eines Erstantrages käme die Erteilung einer Bewilligung nur mit Wirkung ex nunc und nicht - wie es der bf Fremde wünscht - rückwirkend in Frage. Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides kann der bf Fremde somit nicht günstiger gestellt werden, als dies ohne meritorische Entscheidung über die Beschwerde - aufgrund der dem bf Fremden zwischenzeitig erteilten Aufenthaltsbewilligungen - der Fall ist. Da somit ein rechtliches Interesse des bf Fremden an der Entscheidung des VwGH unter dem dargelegten Gesichtspunkt nicht mehr bestehen kann und ein solches auch sonst nicht ersichtlich ist, liegt Gegenstandslosigkeit iSd § 33 Abs 1 VwGG vor. Das Verfahren war daher nach dieser Gesetzesstelle einzustellen (ausführliche Begründung der Aufwandersatzentscheidung, warum die meritorische Erledigung der Beschwerde zu deren Abweisung geführt hätte).

Schlagworte

Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996190575.X03

Im RIS seit

07.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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