RS Vwgh 1997/12/22 97/10/0189

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Veröffentlicht am 22.12.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
82/05 Lebensmittelrecht

Norm

AVG §45 Abs2;
LMG 1975 §20;
LMG 1975 §74 Abs5;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs2;
VStG §9 Abs4;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 97/10/0190 E 22. Dezember 1997

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/02/24 94/02/0486 3 (hier betreffend eine Verwaltungsübertretung nach § 74 Abs 5 Z 3 iVm § 20 LMG 1975)

Stammrechtssatz

Wird in Ansehung einer Person kein schriftlicher Zustellungsnachweis zu ihrer angeblichen Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten vorgelegt, so ist der Antrag auf zeugenschaftliche Einvernahme dieses Arbeitnehmers zum Nachweis ihrer Bestellung von vornherein ungeeignet, den in Rede stehenden Nachweis zu erbringen (Hinweis E 16.1.1987, 86/18/0073, VwSlg 12375 A/1987).

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997100189.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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