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L55002 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz KärntenNorm
B-VG Art10 Abs1 Z10;Rechtssatz
In verfassungskonformer Interpretation ist davon auszugehen, daß § 9 Abs 5 Krnt NatSchG 1986 in Ansehung von Steinbrüchen, in denen dem BergG unterliegende Mineralien abgebaut werden, nicht zur Anwendung kommt; der Immissionsschutz fällt ausschließlich in die Zuständigkeit der Bergbehörde (hier: die auch Vorkehrungen zum Schutz der Nachbarschaft getroffen hat; keine Parteistellung der Nachbarn im naturschutzbehördlichen Verfahren; Abweisung).
Schlagworte
Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995100270.X04Im RIS seit
08.11.2001