RS Vwgh 1997/12/22 95/10/0270

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Veröffentlicht am 22.12.1997
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L55002 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Kärnten
L55302 Geländefahrzeuge Motorschlitten Kärnten
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art10 Abs1 Z10;
B-VG Art15 Abs1;
NatSchG Krnt 1986 §9 Abs5;
VwRallg;

Rechtssatz

In verfassungskonformer Interpretation ist davon auszugehen, daß § 9 Abs 5 Krnt NatSchG 1986 in Ansehung von Steinbrüchen, in denen dem BergG unterliegende Mineralien abgebaut werden, nicht zur Anwendung kommt; der Immissionsschutz fällt ausschließlich in die Zuständigkeit der Bergbehörde (hier: die auch Vorkehrungen zum Schutz der Nachbarschaft getroffen hat; keine Parteistellung der Nachbarn im naturschutzbehördlichen Verfahren; Abweisung).

Schlagworte

Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995100270.X04

Im RIS seit

08.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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