RS Vwgh 1997/12/22 97/10/0153

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Veröffentlicht am 22.12.1997
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Index

L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
10/10 Grundrechte
19/05 Menschenrechte

Norm

B-VG Art131 Abs1 Z1;
MRKZP 01te Art1;
NatSchG Tir 1991 §41 Abs2 impl;
NatSchG Tir 1997 §41 Abs2;
StGG Art5;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Bei § 41 Abs 2 Tir NatSchG 1997 handelt es sich lediglich um eine im Dienste der Verwaltungsökonomie stehende, nicht aber um eine den Schutz von Eigentümerrechten bezweckende Vorschrift. Sie räumt daher dem Grundeigentümer ein subjektives Recht, daß dem vom Grundeigentümer verschiedenen Antragsteller eine naturschutzrechtliche Bewilligung im allgemeinen (dh von den in § 41 Abs 2 zweiter Satz letzter Satzteil genannten Fällen abgesehen) nur erteilt werden dürfe, wenn die Zustimmung des Grundeigentümers vorliege, nicht ein. Die Beschwerde des Grundeigentümers gegen die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung nach dem Tir NatSchG 1997 ist daher gem § 34 Abs 1 VwGG mangels Berechtigung zur Beschwerdeerhebung zurückzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997100153.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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