RS Vwgh 1997/12/22 92/12/0276

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Veröffentlicht am 22.12.1997
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L22004 Landesbedienstete Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
LBG OÖ 1954 §30a idF 1991/112;

Rechtssatz

§ 30a Abs 6 OÖ LBG schließt nicht aus, daß auch bei anderen als den dort aufgezählten wesentlichen Änderungen der für die Bemessung der Höhe der Verwendungszulage maßgebenden Umstände die Rechtskraft eines Bescheides, mit dem eine Verwendungszulage zugesprochen wurde, einer Neubemessung nicht entgegensteht. Eine solche wesentliche Änderung des Sachverhaltes wäre jedenfalls eine Änderung des Aufgabengebietes, aus der sich eine rechtlich ins Gewicht fallende Änderung der Gesamtverantwortung oder der zu erbringenden Mehrleistungen ergibt (Hinweis E 17.1.1983, 81/12/0158).

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1992120276.X01

Im RIS seit

23.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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