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L66508 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
FlVfGG §15;Rechtssatz
Auch für Agrargemeinschaften, die nicht die Stellung einer Körperschaft haben, gilt, daß durch sie die Anteilsrechte ihrer Mitglieder nach außen hin repräsentiert werden, weshalb den Mitgliedern in einem Rodungsverfahren keine Parteistellung zukommt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997100226.X04Im RIS seit
11.07.2001