RS Vwgh 1997/12/22 93/17/0405

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Veröffentlicht am 22.12.1997
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §201;
BAO §80 Abs1;
GewStG §28 Abs1;
LAO Wr 1962 §149;
LAO Wr 1962 §54 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/06/25 92/17/0083 2 (hier: zu § 28 Abs 1 GewStG)

Stammrechtssatz

Bei Abgaben, welche der Abgabenschuldner selbst zu berechnen und abzuführen hat, bestimmt sich der Zeitpunkt, ab dem zu beurteilen ist, ob der Geschäftsführer seinen abgabenrechtlichen Pflichten nachkam und ob die Gesellschaft die für die Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel hatte, danach, wann die Abgaben bei Beachtung der abgabenrechtlichen Vorschriften zu entrichten gewesen wären (Hinweis E 16.12.1986, 86/14/0077).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1993170405.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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