Index
L34009 Abgabenordnung WienNorm
BAO §201;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1996/06/25 92/17/0083 2 (hier: zu § 28 Abs 1 GewStG)Stammrechtssatz
Bei Abgaben, welche der Abgabenschuldner selbst zu berechnen und abzuführen hat, bestimmt sich der Zeitpunkt, ab dem zu beurteilen ist, ob der Geschäftsführer seinen abgabenrechtlichen Pflichten nachkam und ob die Gesellschaft die für die Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel hatte, danach, wann die Abgaben bei Beachtung der abgabenrechtlichen Vorschriften zu entrichten gewesen wären (Hinweis E 16.12.1986, 86/14/0077).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1993170405.X02Im RIS seit
20.11.2000