RS Vwgh 1997/12/22 95/10/0087

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Veröffentlicht am 22.12.1997
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L55002 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Kärnten
L55302 Geländefahrzeuge Motorschlitten Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
NatSchG Krnt 1986 §5 Abs1;
NatSchG Krnt 1986 §9 Abs1 litb;

Rechtssatz

Ein auf dem Versagungsgrund des § 9 Abs 1 lit b Krnt NatSchG 1986 beruhender Bescheid ist nur dann ordnungsgemäß begründet, wenn er Feststellungen darüber enthält, welche seltenen, gefährdeten oder geschützten Tierarten oder Pflanzenarten in dem vom Vorhaben betroffenen Lebensraum vorkommen (Hinweis E 9.9.1996, 94/10/0004), wobei eine nachvollziehbare, auf die Lebensbedingungen konkreter Tiere und Pflanzen bezugnehmende, naturwissenschaftliche, auf die qualitativen und quantitativen Aspekte des konkreten Falles, insbesondere der Auswirkungen des Vorhabens, Bedacht nehmende Begründung erforderlich ist (Hinweis E 24.4.1995, 93/10/0187).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995100087.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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