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L55002 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz KärntenNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Ein auf dem Versagungsgrund des § 9 Abs 1 lit b Krnt NatSchG 1986 beruhender Bescheid ist nur dann ordnungsgemäß begründet, wenn er Feststellungen darüber enthält, welche seltenen, gefährdeten oder geschützten Tierarten oder Pflanzenarten in dem vom Vorhaben betroffenen Lebensraum vorkommen (Hinweis E 9.9.1996, 94/10/0004), wobei eine nachvollziehbare, auf die Lebensbedingungen konkreter Tiere und Pflanzen bezugnehmende, naturwissenschaftliche, auf die qualitativen und quantitativen Aspekte des konkreten Falles, insbesondere der Auswirkungen des Vorhabens, Bedacht nehmende Begründung erforderlich ist (Hinweis E 24.4.1995, 93/10/0187).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995100087.X01Im RIS seit
11.07.2001