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E000 EU- Recht allgemeinNorm
11992E030 EGV Art30;Rechtssatz
Selbst wenn man in der Untersagung eines als diätetisches Lebensmittel angemeldeten Produktes gem § 17 Abs 4 LMG 1975 eine Maßnahme mit der gleichen Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung iSd Art 30 EGV erblickte (Hinweis EuGH 24.11.1993, C-267/91, C-268/91, Keck und Mithouard), würde sich die Frage, inwieweit eine solche Maßnahme deshalb unzulässig wäre, zunächst nach den hiefür bestehenden gemeinschaftsrechtlichen Regelungen bemessen, im vorliegenden Fall nach der Richtlinie des Rates vom 3.5.1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind, 89/398/EWG, ABl Nr L 186 vom 30.6.1989, S 27, sowie der Richtlinie des Rates vom 18.12.1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hiefür, 79/112/EWG, ABl Nr L 33 vom 8.2.1979, S 1 und Änderungen. In Ansehung der Aufmachung steht § 17 Abs 4 LMG 1975 mit Art 2 Abs 1 lit a sublit iii Etikettierungs-RL nicht in Widerspruch (hier: irreführende Aufmachung von "Trinkwassser für Babynahrung", kein Vorabantrag, Abweisung).
Gerichtsentscheidung
EuGH 692J0315 Clinique - Estee Lauder VORAB;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995100028.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
15.11.2011