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L55005 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz SalzburgNorm
AVG §13;Rechtssatz
Dem Naturschutzbeauftragten obliegt als Organ der Landesregierung in seinem örtlichen Wirkungskreis die Wahrnehmung der Interessen des Naturschutzes iSd Gesetzes (§ 44 Abs 2 erster Satz Slbg NatSchG 1977); zur Wahrnehmung dieser Interessen werden ihm bestimmte Verfahrensrechte eingeräumt. Bei der Wahrnehmung dieser Interessen im naturschutzbehördlichen Verfahren wird der Naturschutzbeauftragte somit nicht als Organ der Naturschutzbehörde tätig; an sein Handeln ist vielmehr jener Maßstab anzulegen, den das Gesetz für Verfahrensbeteiligte normiert. Die Anforderungen, die an seine "schriftliche Erklärung" zu stellen sind, richten sich nach den Vorschriften über "Anbringen" in § 13 AVG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995100078.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
07.12.2012