RS Vwgh 1997/12/22 95/10/0087

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Veröffentlicht am 22.12.1997
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L55002 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Kärnten
L55302 Geländefahrzeuge Motorschlitten Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
NatSchG Krnt 1986 §9 Abs7;

Rechtssatz

Rein privatwirtschaftliche Nützlichkeitserwägungen reichen zur Begründung eines öffentlichen Interesses an der Verwirklichung einer Maßnahme nicht aus; insbesondere kann nicht jegliche einer Ertragsverbesserung dienende Maßnahme eines Unternehmers als eine im öffentlichen Interesse und nicht in dessen Privatinteresse gelegene Disposition angesehen werden (Hinweis E 24.10.1997, 95/10/0213).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995100087.X06

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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