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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Stmk 1968 §6a Abs2;Rechtssatz
Die Befreiungsbestimmung des § 6a Abs 2 letzter Satz Stmk BauO 1968 kommt nur dann zum Tragen, wenn bereits für das ursprüngliche Gebäude ein Aufschließungsbeitrag entrichtet wurde. Eine Anwendung der Befreiungsbestimmung des § 6a Abs 2 letzter Satz Stmk BauO 1968 ist auch dann ausgeschlossen, wenn es sich um eine "Wiedererrichtung" eines bisher auf demselben Grundstück, jedoch an anderer Stelle, bestehenden Gebäudes mit gleichem Verwendungszweck handelt, wenn für dieses Grundstück noch nie ein Aufschließungsbeitrag entrichtet wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997170230.X01Im RIS seit
20.11.2000