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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §31 Abs1 Z5;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1997/01/27 97/10/0010 1Stammrechtssatz
Der Umstand, daß eine Partei eine Entscheidung in materiellrechtlicher oder verfahrensrechtlicher Hinsicht für unzutreffend erachtet, vermag, sofern nicht damit im Zusammenhang konkrete Umstände glaubhaft gemacht werden, die auf den Mangel einer objektiven Einstellung der an dem Erkenntnis oder Beschluß mitwirkenden Richter hindeuten, keine hinreichende Grundlage für die Annahme einer Befangenheit für solche Fälle zu bieten, daß es neuerlich zu einer Beschwerdeführung oder Antragstellung der Partei vor dem VwGH kommt (Hinweis B 6.5.1996, 96/10/0037).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997160518.X01Im RIS seit
20.11.2000