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82/05 LebensmittelrechtNorm
LMG 1975 §17 Abs1;Rechtssatz
Nur eine solche Zweckbestimmung ist tatbestandsmäßig iSd § 17 Abs 1 LMG 1975, die nicht bereits auch ein Lebensmittel vergleichbarer Art aufweist (Hinweis E 27.2.1995, 90/10/0110, VwSlg 14222 A/1995). Läßt sich eine an der Zweckbestimmung iSd § 17 Abs 1 LMG 1975 orientierte Unterscheidung zwischen dem als diätetisches Lebensmittel angemeldeten Trinkwasser und "gewöhnlichem" Trinkwasser nicht treffen, so sind die Anforderungen des § 17 Abs 1 LMG 1975 nicht erfüllt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995100028.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
15.11.2011