RS Vwgh 1997/12/22 95/10/0028

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.12.1997
beobachten
merken

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Norm

LMG 1975 §17 Abs1;

Rechtssatz

Nur eine solche Zweckbestimmung ist tatbestandsmäßig iSd § 17 Abs 1 LMG 1975, die nicht bereits auch ein Lebensmittel vergleichbarer Art aufweist (Hinweis E 27.2.1995, 90/10/0110, VwSlg 14222 A/1995). Läßt sich eine an der Zweckbestimmung iSd § 17 Abs 1 LMG 1975 orientierte Unterscheidung zwischen dem als diätetisches Lebensmittel angemeldeten Trinkwasser und "gewöhnlichem" Trinkwasser nicht treffen, so sind die Anforderungen des § 17 Abs 1 LMG 1975 nicht erfüllt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995100028.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten