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L34009 Abgabenordnung WienNorm
BAO §9 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/05/21 91/17/0046 2 VwSlg 6674 F/1992Stammrechtssatz
Fahrlässig die Verpflichtung, für die Abgabenentrichtung Sorge zu tragen, vernachlässigt zu haben, wird angenommen, wenn der Vertreter keine Gründe darlegen kann, wonach ihm die Erfüllung unmöglich war. Das Tatbestandsmerkmal "... infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können" ist etwa dann als erfüllt anzusehen, wenn der Vertreter bei oder nach Fälligkeit der Verbindlichkeiten Mittel für die Bezahlung - gegebenenfalls nach gleichmäßiger Aufteilung der Zahlungsmittel auf alle Verbindlichkeiten - zur Verfügung hatte und nicht - wenn auch nur anteilig - für die Abgabentilgung Sorge getragen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1993170405.X01Im RIS seit
20.11.2000