RS Vwgh 1997/12/22 95/10/0078

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.12.1997
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Index

L55005 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Salzburg
L81515 Umweltanwalt Salzburg
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13;
AVG §63 Abs1;
AVG §8;
NatSchG Slbg 1977 §44 Abs2;
UmweltanwaltschaftsG Slbg §3 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Wird ein handschriftlicher Vermerk an einem anderen Zwecken dienenden Aktenstück angebracht, oder ein solches Schriftstück in den Akt bei einer Akteneinsicht eingelegt, kann vom Zugang einer Erklärung erst in jenem Zeitpunkt gesprochen werden, in welchem dem zuständigen Behördenorgan die betreffende Mitteilung tatsächlich zur Kenntnis gelangte. Kann iZm § 3 Abs 2 Slbg UmweltanwaltschaftsG und § 44 Abs 2 Slbg NatSchG 1977 nicht festgestellt werden, daß die Erklärung des Naturschutzbeauftragten zur Erlangung der Parteistellung der Landesumweltanwaltschaft vor Ablauf der Berufungsfrist dem zuständigen Behördenorgan zur Kenntnis gelangte, so geht dies zu Lasten des Berufungswerbers. In einem solchen Fall - oder wenn feststeht, daß die Erklärung erst nach Ablauf der Berufungsfrist zur Kenntnis eines zuständigen Behördenorgans gelangte - ist die Berufung zurückzuweisen.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995100078.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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