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L55005 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz SalzburgNorm
AVG §13;Rechtssatz
Wird ein handschriftlicher Vermerk an einem anderen Zwecken dienenden Aktenstück angebracht, oder ein solches Schriftstück in den Akt bei einer Akteneinsicht eingelegt, kann vom Zugang einer Erklärung erst in jenem Zeitpunkt gesprochen werden, in welchem dem zuständigen Behördenorgan die betreffende Mitteilung tatsächlich zur Kenntnis gelangte. Kann iZm § 3 Abs 2 Slbg UmweltanwaltschaftsG und § 44 Abs 2 Slbg NatSchG 1977 nicht festgestellt werden, daß die Erklärung des Naturschutzbeauftragten zur Erlangung der Parteistellung der Landesumweltanwaltschaft vor Ablauf der Berufungsfrist dem zuständigen Behördenorgan zur Kenntnis gelangte, so geht dies zu Lasten des Berufungswerbers. In einem solchen Fall - oder wenn feststeht, daß die Erklärung erst nach Ablauf der Berufungsfrist zur Kenntnis eines zuständigen Behördenorgans gelangte - ist die Berufung zurückzuweisen.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995100078.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
07.12.2012