RS Vwgh 1998/1/8 97/02/0136

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Veröffentlicht am 08.01.1998
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs2 idF 1994/518;
StVO 1960 §5 Abs4 idF 1994/518;
StVO 1960 §99 Abs1 litb idF 1994/518;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/11/08 96/02/0362 1 (hier: Auch wenn das von den Straßenaufsichtsorganen genannte Wachzimmer nicht das dem Anhalteort nächstgelegene wäre, würde das nichts ändern, zumal sich nicht in jedem Wachzimmer ein Alkomatgerät befinden muß).

Stammrechtssatz

Ein Verstoß gegen § 5 Abs 2 und 4 StVO idF der 19ten StVO-Nov ist von den die Weigerung, die Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, betreffenden Worten des § 99 Abs 1 lit b idF der 19ten StVO-Nov umfaßt. § 5 Abs 4 StVO ist als eine Ausformung des § 5 Abs 2 StVO anzusehen und die Weigerung, sich zum Zwecke der Feststellung des Atemalkoholgehaltes zur nächstgelegenen Dienststelle (bei der sich ein Atemalkoholmeßgerät befindet) bringen zu lassen, stellt im Ergebnis eine Verweigerung der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt dar. Die bisherige Rechtsprechung zu § 5 Abs 2 StVO idF VOR der 19ten StVO-Nov, wonach der angeordneten Beförderung im Streifenwagen in ein Wachzimmer zum Zwecke der Ablegung des Alkotests Folge zu leisten ist (Hinweis E 12.4.1996, 96/02/0025), ist daher bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 5 Abs 4 StVO weiter anwendbar. Mit den Worten "sich vorführen zu lassen" in § 99 Abs 1 lit b StVO idF der 19ten StVO-Nov wird auf § 5 Abs 5 StVO idF der 19ten StVO-Nov - betreffend Verbringung zu einem Arzt unter den dort näher angeführten Voraussetzungen - Bezug genommen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997020136.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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