RS Vwgh 1998/1/14 95/01/0486

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.01.1998
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1968 §1;
AVG §37;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/09/30 96/01/0871 1 (hier: Beteiligung an einem Putschversuch in Togo; Heimatstaat Ghana).

Stammrechtssatz

Zur Begründung asylrechtlich relevanter Verfolgung kommt es nicht darauf an, ob der Asylwerber selbst die politische Gesinnung teilt, die ihm von den Behörden des Heimatlandes unterstellt wird, sondern lediglich darauf, ob die Verfolgungsmaßnahmen auf eine dem Asylwerber eigene bestimmte politische Gesinnung zurückgeführt werden (hier: Heimatstaat Nigeria, Herstellung von regimefeindlichen Flugblättern einer Menschenrechtsorganisation als Mitarbeiter in einer Druckerei; ohne nähere Begründung hätte die belBeh nicht davon ausgehen dürfen, die Behörden des Heimatlandes seien an der Person des Asylwerbers nur auf Grund reiner Ermittlungstätigkeit in Ansehung der Verteilung der Flugblätter interessiert gewesen, zumal der Asylwerber gemeinsam mit zum Tode verurteilten Kriminellen inhaftiert war, die ihn beleidigten und schlugen, und eine solche Maßnahme in Gewaltregimen als subtile Form der Verfolgung angewendet werde).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1995010486.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten