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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1991 §16 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1995/05/31 94/01/0778 4Stammrechtssatz
Selbst eine bewußt unvollständige Angabe des Asylwerbers iZm einem früheren Aufenthalt in Österreich läßt noch nicht den Schluß zu, daß auch die Behauptungen des Asylwerbers hinsichtlich seiner Fluchtgründe nicht den Tatsachen entsprächen.
Schlagworte
Beweiswürdigung antizipative vorweggenommeneEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997010736.X02Im RIS seit
20.11.2000