RS Vwgh 1998/1/14 AW 97/08/0079

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.01.1998
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §67 Abs10;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Haftung für Beitragsschuldigkeiten gemäß § 67 Abs 10 ASVG - Der ASt ist bei allgemeiner Berufung auf Vermögenslosigkeit, Unmöglichkeit der Kreditaufnahme und drohendem Ruin seiner Konkretisierungspflicht nicht nachgekommen, weil damit nicht dargetan ist, worin der auch für den Fall des Prozeßerfolges vor dem Verwaltungsgerichtshof unwiederbringliche Nachteil für den ASt liegen soll und worin "der finanzielle Ruin" (abgesehen von der schon jetzt bestehenden Vermögenslosigkeit) liegen soll. Sollte damit gemeint sein, daß pfändbare Gegenstände noch vor dem Abschluß des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens versteigert würden (wodurch jedenfalls ein unwiederbringlicher Wertverlust für den ASt eintreten könnte), so stünde dem ASt im Falle einer derartigen Entwicklung eines allenfalls eingeleiteten Exekutionsverfahrens ein neuerlicher Antrag mit entsprechend substantiierten Behauptungen frei.

Schlagworte

Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Verfahrensrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:AW1997080079.A01

Im RIS seit

24.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten